Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13.05.2015 und der Bescheid vom 20.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2014 insoweit aufgehoben, als dort das der Klägerin gewährte Bayerische Landesblindengeld in der Zeit ab 01.07.2011 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen ist.
II.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob das bayerische Landesblindengeld bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen ist.
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