FG Thüringen - Urteil vom 25.09.2013
3 K 947/11
Normen:
EStG 2009 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a; EStG 2009 § 4 Abs. 1; EStG 2009 § 5 Abs. 1; EStDV § 60 Abs. 2; InvZulG 2007 § 12 S. 1; InvZulG 2007 § 12 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Keine Berücksichtigung des bereits zum Bilanzstichtag entstandenen Anspruchs auf Investitionszulage bei dem Größenmerkmal des für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Betriebsvermögens

FG Thüringen, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 947/11

DRsp Nr. 2014/11707

Keine Berücksichtigung des bereits zum Bilanzstichtag entstandenen Anspruchs auf Investitionszulage bei dem Größenmerkmal des für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Betriebsvermögens

1. Als das für den Investitionsabzugsbetrag maßgebliche „Betriebsvermögen” i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist bei einem bilanzierenden Unternehmen der sich aus der Steuerbilanz ergebende Saldo aus Aktiva und Passiva, mithin das in der Steuerbilanz ausgewiesene Kapitalkonto zu berücksichtigen. 2. Da ein Anspruch auf Investitionszulage zum Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition vorgenommen worden ist, nur handelsrechtlich in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz (im Streitjahr 2009: infolge § 12 S. 1 und 2 InvZulG 2007) zu erfassen ist, darf ein Anspruch auf Investitionszulage nicht bei dem Größenmerkmal des für die Investitionszulage maßgeblichen Betriebsvermögens berücksichtigt werden.