I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist im Streitjahr 1999 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1999 die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für seinen Sohn (Lebenshaltungskosten sowie vom Kläger getragene Kosten der Rechtsanwaltspraxis des Sohnes) nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 27. April 2006 8 K 1375/03 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1427) als unbegründet ab.
Es führte im Wesentlichen aus, die Unterhaltsleistungen seien bereits wegen der Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes nicht steuermindernd zu berücksichtigen (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Da der Sohn Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 16 669 DM erzielt habe, überstiegen die Einkünfte den Betrag von 1 200 DM um 15 469 DM. Um diesen Betrag vermindere sich der in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte höchstmögliche Abzugsbetrag in Höhe von 13 020 DM mit der Folge, dass der Kläger keinen Abzug von Unterhaltsaufwendungen steuerrechtlich geltend machen könne.
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