FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2004
8 K 460/98
Normen:
BewG § 86 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Keine Berücksichtigung des Zunehmens des Alters eines Gebäudes während des Hauptfeststellungszeitraums bei Ermittlung des Gebäudewerts im Sachwertverfahren; Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 460/98

DRsp Nr. 2004/9192

Keine Berücksichtigung des Zunehmens des Alters eines Gebäudes während des Hauptfeststellungszeitraums bei Ermittlung des Gebäudewerts im Sachwertverfahren; Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1997

1. Die Nichtberücksichtigung einer altersbedingten Wertminderung gemäß § 86 BewG bei der Bewertung eines nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 hergestellten Einfamilienhauses im Sachwertverfahren zum 1.1.1997 ist verfassungsgemäß. 2. Durch den Wegfall der Vermögensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1997 und die Ersetzung der Einheitswerte durch gegenwartsnähere Grundstückswerte seit 1996 bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben die Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1964 nur noch für die Grundsteuer und andere Abgaben etwa im landwirtschaftlichen Bereich Bedeutung. Im Hinblick auf diese Rechtsentwicklung wäre es unverhältnismäßig und nicht zwingend nach Art. 3 und 20 Abs. 3 GG geboten, auf den 1.1.1997 eine - nur rückwirkend denkbare - Hauptfeststellung von Verfassungs wegen zu verlangen.

Normenkette:

BewG § 86 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Nichtberücksichtigung einer altersbedingten Wertminderung gemäß § 86 des Bewertungsgesetz (BewG) bei der Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren verfassungsgemäß ist.