Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.02.2021- AZ
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um eine Kündigung des Klägers durch die Beklagte. Noch vor dem Gütetermin vereinbarten die Parteien einen Abfindungsvergleich zur Beendigung des Rechtsstreits.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 51.321,51 € festgesetzt. Es hat hierbei vier Bruttomonatsgehälter zugrunde gelegt, da der Kläger neben der Kündigung auch ein Zeugnis eingeklagt hatte, worüber sich der Vergleich ebenfalls verhält.
Der Klägervertreter vertritt die Ansicht, der Vergleich habe einen Mehrwerti. H. v. 248.269,10 €.
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