LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2019
L 14 R 394/18
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1; StVollzG § 41; StVollzG § 190 Nr. 13; StVollzG § 198 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 657/15

Keine Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen L 14 R 394/18

DRsp Nr. 2019/16383

Keine Berücksichtigung einer schulischen Ausbildung während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Zeit einer während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ohne Vollzugslockerungen in einer JVA absolvierten schulischen Ausbildung kann nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1; StVollzG § 41; StVollzG § 190 Nr. 13; StVollzG § 198 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und damit letztlich eine höhere Rente.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger wurde am 23.02.2010 vom Landgericht F zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Er war zunächst 17 Monate in einer Klinik für Forensische Psychiatrie untergebracht; ab dem 04.08.2011 saß er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T ein, in der Zeit vom 07.11.2012 bis zum 05.07.2013 in der JVA G und anschließend wieder in der JVA T.