Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 04.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2012 verpflichtet, Kindergeld für dass Kind A. für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 zugunsten der Klägerin festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 80 v. H. der Beklagten und zu 20 v. H. der Klägerin auferlegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|