Streitig bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) für das Streitjahr 2000 ist die Verrechnung (von fiktiv) überschießenden beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben mit dem nach § 34 Abs. 1 EStG zu versteuernden Einkommen.
Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kl. ist Rentner, die Klin. war im Streitjahr nichtselbständig tätig.
Der Kl. erhielt im Streitjahr von seinem früheren Arbeitgeber 50.472 DM als Versorgungsbezüge. Er erklärte im Rahmen der ESt-Erklärung 2000 den Bruttoarbeitslohn i.H.v. 50.472 DM und setzte in gleicher Höhe Versorgungsbezüge an. Die Kl. erklärten weiter beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Beiträge zur Lebensversicherung und zur Haftpflichtversicherung) i.H.v. insgesamt 9.053 DM.
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