FG Sachsen - Beschluss vom 30.07.2012
8 V 997/12
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 3 Nr. 2; AO § 155 Abs. 2; EStG § 18; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Keine Berücksichtigung gesondert festzustellender Einkünfte im Einkommensteuerbescheid bei unterlassener Feststellung

FG Sachsen, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 8 V 997/12

DRsp Nr. 2012/17066

Keine Berücksichtigung gesondert festzustellender Einkünfte im Einkommensteuerbescheid bei unterlassener Feststellung

Die nicht als vorläufig gekennzeichnete Berücksichtigung gesondert festzustellender erheblicher selbstständiger Einkünfte einer Rechtsanwaltskanzlei als Ehegatten-GbR im Einkommensteuerbescheid der zusammenzuveranlagenden Ehegatten ist ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, wenn bisher kein Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist und dies dem FA auch nicht bewusst ist.

Die Vollziehung der Änderungsbescheide über Einkommensteuer 2005 bis 2007 vom 25.04.2012, des Bescheides über Einkommensteuer 2009 vom 20.02.2012 und des Bescheides über Einkommensteuer 2010 vom 20.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.04.2012 wird ab Fälligkeit aufgehoben und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 3 Nr. 2; AO § 155 Abs. 2; EStG § 18; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.