FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2020
3 K 28/19
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches eines Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen; Kein Nachweis konkreter Gesundheitsgefährdungen; Jahrelange Anbahnung des Marderbefalls

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 28/19

DRsp Nr. 2020/6816

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für die Sanierung und Neudeckung des Daches eines Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen; Kein Nachweis konkreter Gesundheitsgefährdungen; Jahrelange Anbahnung des Marderbefalls

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 S. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der gemeinsamen Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer die Aufwendungen der Klägerin im Jahr 2015 für die Sanierung und Neudeckung des Daches ihres Einfamilienhauses infolge eines Marderbefalls als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erwarb das 1989 erbaute Haus im Jahr 2002 zu einem Preis von ... €. Das Dach war zunächst mit Tonpfannen gedeckt. Über dem ebenerdigen Vollgeschoss liegen das Obergeschoss und das Dachgeschoss, jeweils mit Dachschrägen. Der Dachboden war weder vom Inneren des Hauses noch von außen zugänglich. 14,08 % der Wohnfläche nutzt die Klägerin als berufliches Arbeitszimmer, 17,37 % im Souterrain sind fremdvermietet, die restliche Fläche (68,55 %) nutzen die Kläger als Familienheim.