Die Klägerin ist zu 1/3 an der Grundstücksgesellschaft G (GbR) beteiligt. Diese nahm ihre geschäftliche Tätigkeit am 13.11.1993 auf. Die GbR erzielte in den Streitjahren Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks in Hamburg, G-Straße. Auf diesem Grundstück wurde 1994 ein Mehrfamilienwohnhaus mit gewerblicher Nutzung und Garagen fertiggestellt und seitdem wurden von der GbR Mieten vereinnahmt.
In den Gebäuden mit einer Gesamtwohn- Nutzungsfläche von 1 527,71 qm wurde eine Wohnung von 212,02 qm Größe ab dem 1.08.1994 an die Klägerin und deren Ehemann vermietet.
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