FG Hamburg - Urteil vom 31.07.2002
I 89/00
Normen:
EStG § 21 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für selbstgenutzte Wohnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen I 89/00

DRsp Nr. 2003/536

Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für selbstgenutzte Wohnung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen, die mit Rücksicht auf die Selbstnutzung einer Wohnung aufgewendet worden sind, können nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 21 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist zu 1/3 an der Grundstücksgesellschaft G (GbR) beteiligt. Diese nahm ihre geschäftliche Tätigkeit am 13.11.1993 auf. Die GbR erzielte in den Streitjahren Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks in Hamburg, G-Straße. Auf diesem Grundstück wurde 1994 ein Mehrfamilienwohnhaus mit gewerblicher Nutzung und Garagen fertiggestellt und seitdem wurden von der GbR Mieten vereinnahmt.

In den Gebäuden mit einer Gesamtwohn- Nutzungsfläche von 1 527,71 qm wurde eine Wohnung von 212,02 qm Größe ab dem 1.08.1994 an die Klägerin und deren Ehemann vermietet.