LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.09.2021
L 3 R 251/21
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; ALG § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GAL; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 1017/20

Keine Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur Alterssicherung der Landwirte als Beitragszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungKeine Verfassungswidrigkeit der Aufteilung der Alterssicherung auf verschiedene Bereiche

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2021 - Aktenzeichen L 3 R 251/21

DRsp Nr. 2022/5798

Keine Berücksichtigung von Beitragszahlungen zur Alterssicherung der Landwirte als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine Verfassungswidrigkeit der Aufteilung der Alterssicherung auf verschiedene Bereiche

In der Alterssicherung der Landwirte zurückgelegte Zeiten sind keine Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 € auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a; SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1; ALG § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; GAL; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Beitragszahlungen des Klägers an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (bzw. deren Rechtsvorgängerin) im Zeitraum vom 01.07.1993 bis 30.10.2000 als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.