FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.10.2010
14 K 86/06
Normen:
EStG § 17; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 20;

Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Übernahme von Verbindlichkeiten einer aufgelösten GmbH durch einen Gesellschafter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2010 - Aktenzeichen 14 K 86/06

DRsp Nr. 2011/11298

Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Übernahme von Verbindlichkeiten einer aufgelösten GmbH durch einen Gesellschafter

Übernimmt ein Gesellschafter Verbindlichkeiten der aufgelösten GmbH, an der er beteiligt war, sind Schuldzinsen aus dem Darlehen, das der Gesellschafter zur Tilgung der Verbindlichkeiten aufgenommen hat, weder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 EStG, noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 20;

Tatbestand: