I.
Im Rahmen der Einkommensbesteuerung für 2002 ist streitig, ob der Kläger (Kl.) einen Verlust aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), (hilfsweise) aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt hat, und ob dieser (hilfsweise) als verbleibender Verlustabzug zur Einkommensteuer (ESt) zum 31.12.2002 gesondert festzustellen ist.
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