FG München - Urteil vom 21.03.2002
8 K 1186/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 902

Keine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung trotz erheblicher Fahrtstreckenverkürzung bei privat veranlasster Verlegung des Familienwohnsitzes; Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzwegverlegung; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 K 1186/98

DRsp Nr. 2002/12197

Keine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung trotz erheblicher Fahrtstreckenverkürzung bei privat veranlasster Verlegung des Familienwohnsitzes; Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzwegverlegung; Einkommensteuer 1996

Die Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist nicht beruflich veranlasst, wenn der bisher 55 km vom Arbeitsort entfernte Familienwohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland verlegt wird, wegen der dadurch erhöhten Entfernung zum Arbeitsplatz eine tägliche Rückkehr nicht mehr möglich ist und deswegen eine zusätzliche kleinere Wohnung am Beschäftigungsort angemietet werden muss. Dass die Zweitwohnung am Arbeitsort bereits rd. zwei Monate vor der Verlegung des Familienwohnsitzes ins Ausland angemietet worden ist und die Fahrstrecke von der Wohnung am Arbeitsort zum Arbeitsplatz nur noch drei 3 km beträgt, ändert daran nichts.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 ;

Tatbestand:

I.