BFH - Urteil vom 10.01.1992
III R 201/90
Normen:
AO (1977) §§ 14, 64, 65, 171 Abs. 10 ; InvZulG (1982) § 4b;
Fundstellen:
BB 1992, 1203
BFHE 165, 470
BFHE 167, 470
BStBl II 1992, 684
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

BFH, Urteil vom 10.01.1992 - Aktenzeichen III R 201/90

DRsp Nr. 1996/11437

Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

»1. Überläßt ein Tennisverein eine von ihm errichtete Tennishalle stundenweise zu gleichen Bedingungen sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder, kann ihm eine Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 dann nicht zustehen, wenn sich die Überlassung als Zweckbetrieb darstellt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Tennishalle in nur ganz unbedeutendem Umfang von Nichtmitgliedern genutzt wird. 2. Ein Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid ist kein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1982 zukommt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 14, 64, 65, 171 Abs. 10 ; InvZulG (1982) § 4b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein. Im Jahre 1982 errichtete er eine Tennishalle, die er nach Fertigstellung stundenweise gegen Entgelt sowohl seinen Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern überließ.