Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Steuerforderungen gegenüber der Klägerin, die mit dem Nachlassvermögen im Zusammenhang stehen, jedoch nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, aufgrund angeordneter Nachlassverwaltung der beschränkten Erbenhaftung unterfallen.
Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem am 17.11.2002 in A verstorbenen Vater. Über das Vermögen des Erblassers wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 16.01.2003 die Nachlassverwaltung angeordnet und ein Nachlassverwalter bestellt. Das Vermögen des Erblassers beziffert sich nach Abzug der Kosten für die Nachlassverwaltung auf 0,– Euro.
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