LAG Hamm, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 43/17
ArbG Minden, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 135/16
Keine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in nicht anonymisierte BruttoentgeltlistenKeine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten durch das neue EntgelttransparenzgesetzDie Gewährung des Einblicksrechts als erlaubte Form der Verarbeitung personenbezogener Daten
BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 53/17
DRsp Nr. 2019/12041
Keine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in nicht anonymisierte BruttoentgeltlistenKeine Beschränkung des Einblicksrechts des Betriebsrats in die Bruttoentgeltlisten durch das neue EntgelttransparenzgesetzDie Gewährung des Einblicksrechts als erlaubte Form der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines nach § 28BetrVG gebildeten Ausschusses gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen, ist nicht auf anonymisierte Listen beschränkt.Orientierungssätze:1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen (Rn. 16).2. Diese Einblicksberechtigung ist nicht auf anonymisierte Bruttoentgeltlisten beschränkt. Anderes folgt nicht aus den rechtlichen Wertungen, die dem Entgelttransparenzgesetz zugrunde liegen (Rn. 23 ff.).
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