FG Niedersachsen - Beschluss vom 24.10.2019
8 K 153/19
Normen:
§ 350 AO 1977; BAföG § 18a; FGO § 40 Abs. 2;

Keine Beschwer bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR im Hinblick auf eine begehrte Freistellung zur Rückzahlung eines BAFöG-Darlehens

FG Niedersachsen, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 8 K 153/19

DRsp Nr. 2019/18009

Keine Beschwer bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR im Hinblick auf eine begehrte Freistellung zur Rückzahlung eines BAFöG-Darlehens

Eine Klägerin ist nicht deswegen durch einen die Einkommensteuer auf 0 EUR festsetzenden Einkommensteuerbescheid beschwert, weil sie im Hinblick auf eine begehrte Freistellung zur Rückzahlung eines beanspruchten BAFöG-Darlehens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ihr Einkommen nachweisen muss. Es fehlt insofern an einer Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids (entgegen AEAO zu § 350 Nr. 3 Buchst. d).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Normenkette:

§ 350 AO 1977; BAföG § 18a; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin abzugsfähig sind.