Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie meldete am 24.08.2006 ein Gewerbe bei der Gemeinde K an. Im Rahmen des Betriebes sollten haushaltsnahe Dienstleistungen, Arbeiten im Haushalt, Seniorenbetreuung, leichte pflegerische Arbeitung und Arbeiten rund um Haus und Hof erledigt werden.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.194 EUR. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 05.06.2007 auf 0 EUR erklärungsgemäß fest.
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