FG München - Gerichtsbescheid vom 10.05.2010
8 K 472/10
Normen:
FGO § 40 Abs. 2;

Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid

FG München, Gerichtsbescheid vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 K 472/10

DRsp Nr. 2010/22963

Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid

Durch die Qualifikation der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb in einem auf Null Steuern lautenden ESt-Bescheid wird der Steuerpflichtige/Kläger nicht beschwert, da diese Qualifikation nicht Grundlagenbescheid etwa für den Gewerbesteuermessbescheid ist.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob zulässigerweise die Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid angefochten werden kann, wenn dieser auf eine Steuer von Null lautet.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2004 bis 2007 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger war bis zum Jahr 2004 freiberuflich als Steuerberater tätig. Mit Wirkung zum 1. oder 5. Mai 2004 veräußerte er das Anlagevermögen seiner Steuerkanzlei an die "A. GmbH Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft" (GmbH), deren Alleingesellschafter er war. Er wurde dort mit Arbeitsvertrag angestellter Alleingeschäftsführer. Dabei behielt er den Mandantenstamm zurück und verpachtete ihn an die GmbH. Nach den vertraglichen Beziehungen zur GmbH war der Kläger vom Wettbewerbsverbot befreit und auch berechtigt, jederzeit einzelne Mandanten aus dem verpachteten Mandantenstamm herauszunehmen und als selbständiger Steuerberater zu betreuen.