Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines geänderten Einkommensteuerbescheids. Abweichend von dem zunächst erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 21. Mai 2004 erhöhte das Finanzamt (FA) im geänderten Bescheid vom 15. Juli 2004 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.114 EUR auf 16.920 EUR. Dem lag die Auswertung eines am 11. Mai 2005 ergangenen Feststellungsbescheids zugrunde, wonach die Klägerin im Streitjahr als
Mitglied einer Erbengemeinschaft 3.695 EUR Pachten und nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigte Einkünfte in Höhe von 13.255 EUR bezogen haben soll.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Zur Begründung führte sie an, es seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt worden.
Der Einspruch blieb zunächst erfolglos.
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