I. Die Beteiligten streiten in der Sache darum, ob bei der Ermittlung des Höchstbetrags für den Spendenabzug eines Organträgers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007,
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