BFH - Beschluss vom 11.04.2003
VIII S 28/02 (PKH)
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; WoGG § 11 Abs. 3 §§ 12 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1332

Keine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO - ESt 0 DM

BFH, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen VIII S 28/02 (PKH)

DRsp Nr. 2003/10829

Keine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO - ESt 0 DM

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass von einem Bescheid, in dem die ESt-Schuld auf 0 DM festgesetzt wird, auch dann keine Beschwer ausgeht, wenn abweichend von der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt werden.2. Eine Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass solche Aufwendungen oder Kinderfreibeträge in einem Verfahren nach dem BAföG oder Verfahren betr. die Bewilligung von Wohngeld geltend gemacht werden sollen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; WoGG § 11 Abs. 3 §§ 12 13 ;

Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Kläger) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 29. Oktober 2002 2 K 3519/01.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.