Die Beschwerde ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung die Beschwerde nur dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) diese in seiner Entscheidung zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2002 VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489). Im Streitfall hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, gegen den Beschluss sei kein Rechtsmittel gegeben, weil die Beschwerde nicht zugelassen worden sei.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2001 I B 108/01, BFH/NV 2002, 524; Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 489).
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