I. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH) (BFH/NV 2005, 1124) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigte Durchführung einer Revision gegen das Prozessurteil des Finanzgerichts (FG) abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller persönlich mit Schriftsatz vom 8. April 2005 "sofortige Beschwerde" ein und beanstandet, dass diesem Beschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei.
Außerdem kündigte er eine ausführliche Begründung bis zum 22. April 2005 an. Der Antragsteller hat sich jedoch nicht mehr geäußert.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht eröffnet (vgl. § 128 Abs. 1 FGO). Der BFH ist nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen (vgl. § 36 FGO).
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