I. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 stellte das Finanzgericht nach Rücknahme der Klagen das Verfahren ein und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Prozessbevollmächtigten auf, da er als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sei. Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte Beschwerde, die er trotz Hinweises auf § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zurücknahm.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt auch für die damit verbundene Kostenentscheidung (§ 128 Abs. 4 FGO).
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