I. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 21. Juni 1999 IV 51/1999. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2000 III S 5/99 (BFH/NV 2000, 1122) den Antrag des Antragstellers auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung abgelehnt, die im Streitfall beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ferner erfülle der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht die an seine Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses III S 5/99 wird verwiesen.
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