1. Das Finanzgericht (FG) forderte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 5. Juli 2005 auf, gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Gegenstand des Klagebegehrens sowie gemäß § 79b Abs. 1 FGO die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühle. Der Kläger beantragte daraufhin, die Fristsetzungen aufzuheben, bis über seine die Nichtanordnung des Ruhens des Verfahrens betreffende Beschwerde (beim erkennenden Senat anhängig unter dem Az.: XI B 97/05) vom gleichen Tage entschieden worden sei. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 18. Juli 2005 ab.
Hiergegen legte der Kläger --entsprechend der vom FG erteilten Rechtsmittelbelehrung-- am 20. Juli 2005 Beschwerde ein, der das FG mit Beschluss vom 29. September 2005 nicht abhalf.
2. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet.
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