FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.03.2004
9 KO 4/03
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 ; AO (1977) § 361 ; FGO § 139 Abs. 3 ;

Keine Besprechungsgebühr wegen der die AdV im Verwaltungsverfahren betreffenden Gespräche mit dem FA; Kostenfestsetzungsbeschluß vom 06.05.2003 (9 K 9/99)

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 9 KO 4/03

DRsp Nr. 2004/6737

Keine Besprechungsgebühr wegen der die AdV im Verwaltungsverfahren betreffenden Gespräche mit dem FA; Kostenfestsetzungsbeschluß vom 06.05.2003 (9 K 9/99)

Telefongespräche des Prozessbevollmächtigten mit dem FA, die ausschließlich die Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren betreffen und nicht zugleich der Vorbereitung des Klageverfahrens dienen, lösen keine nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähige Besprechungsgebühr i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 3 ; AO (1977) § 361 ; FGO § 139 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist nur noch, inwieweit ausschließlich im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geführte Gespräche mit Angehörigen der Finanzverwaltung zur Entstehung einer Besprechungsgebühr im Vorverfahren führen können.

Der Erinnerungsführer (Ef.) minderte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1990 die Zahllast um Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM, deren Abzug der Erinnerungsgegner (Eg.) mit Umsatzsteuerbescheid vom 18. Juli 1996 teilweise ablehnte. Durch seinen Prozessbevollmächtigten legte der Ef. Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung auszusetzen.