I.
Streitig ist nur noch, inwieweit ausschließlich im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geführte Gespräche mit Angehörigen der Finanzverwaltung zur Entstehung einer Besprechungsgebühr im Vorverfahren führen können.
Der Erinnerungsführer (Ef.) minderte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1990 die Zahllast um Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM, deren Abzug der Erinnerungsgegner (Eg.) mit Umsatzsteuerbescheid vom 18. Juli 1996 teilweise ablehnte. Durch seinen Prozessbevollmächtigten legte der Ef. Einspruch ein und beantragte, die Vollziehung auszusetzen.
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