Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Geschäftswert: 30.000 €
I.
Am 27. Dezember 1995 haben F. M. , dessen Ehefrau A. M. sowie deren vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4, zur Bewirtschaftung dreier Hausgrundstücke in F. die M. GbR gegründet. F. M. und seine Ehefrau waren jeweils mit 2%, die Kinder jeweils mit 24% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:
"§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter F. M. berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt, was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. ...
§ 9 Tod eines Gesellschafters
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