BGH - Beschluss vom 23.09.2014
II ZB 4/14
Normen:
BGB § 29; BGB § 709;
Fundstellen:
BB 2014, 2753
DB 2014, 7
DNotZ 2015, 312
DNotZ
DStR 2014, 12
DZWIR 2015, 80
DZWIR 25, 80
FGPrax 2015, 20
NotBZ 2015, 104
WM 2014, 2167
ZIP 2014, 89
ZInsO 2014, 2284
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 72 AR 2050/13
OLG Frankfurt am Main, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 368/13

Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

BGH, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen II ZB 4/14

DRsp Nr. 2014/16597

Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Geschäftswert: 30.000 €

Normenkette:

BGB § 29; BGB § 709;

Gründe

I.

Am 27. Dezember 1995 haben F. M. , dessen Ehefrau A. M. sowie deren vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 4, zur Bewirtschaftung dreier Hausgrundstücke in F. die M. GbR gegründet. F. M. und seine Ehefrau waren jeweils mit 2%, die Kinder jeweils mit 24% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise:

"§ 6 Geschäftsführung und Vertretung

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist ausschließlich der Gesellschafter F. M. berufen. Soweit dieser verhindert sein sollte, wird dieser, sofern er nicht einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Vertreter bestimmt, was diesem vorbehalten sein soll, von seiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2. in seiner Geschäftsführerstellung vertreten. Eine Vertretung durch andere Familienangehörige, mit Ausnahme der Erschienenen zu 2., ist nicht möglich. ...

§ 9 Tod eines Gesellschafters