1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Genussscheine nicht angesetzt werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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