FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2014
1 K 4019/11
Normen:
EStG 2006 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2006 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; EStG 2006 § 43 Abs. 1 Nr. 2;

Keine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Genussscheinen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 1 K 4019/11

DRsp Nr. 2015/997

Keine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Genussscheinen

1. Der Gewinn aus der Veräußerung von Genussscheinen ist nicht nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG steuerbar, wenn keine Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, da nach den Genussscheinbedingungen sowohl der Kapitalertrag als auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitalvermögens unsicher sind. 2. Selbst wenn die Genussrechte als Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren wären, ist der Gewinn nicht zu versteuern, da § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG auf Genussrechte nicht anwendbar ist.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Genussscheine nicht angesetzt werden. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen. Er hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.