Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12).
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin die Beschlüsse des Beklagten vom 4.8.2014 in Sachen Dr. G., Dr. I. und Prof. Dr. C. bezüglich der Anstellungsgenehmigungen für Dr. E. und Dr. K. fristgerecht angefochten hat.
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