FG München - Urteil vom 17.03.2004
3 K 4114/01
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1, 3 ;

Keine Beteiligung an vorschriftswidrigem Verbringen bei Verweigerung der Annahme einer Schmuggelware enthaltenden Sendung

FG München, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 3 K 4114/01

DRsp Nr. 2006/1187

Keine Beteiligung an "vorschriftswidrigem Verbringen" bei Verweigerung der Annahme einer Schmuggelware enthaltenden Sendung

Hat der ursprüngliche Adressat einer Holzlieferung, in der Zigaretten geschmuggelt worden sind, aufgrund der ihm bekannten Ermittlungen der Zollbehörden in anderen vergleichbaren Fällen die anderen Tatbeteiligten gewarnt, wegen des Verdachts der Zollfahndung die Annahme der streitigen Sendung verweigert und ist er deshalb als Empfänger gestrichen worden, so hat er sich wegen des bestehenden Verdachts rechtzeitig zurückgezogen und war somit nicht mehr an der Einfuhr dieser Holzsendung und der Zigaretten, und somit auch nicht an einem "vorschriftswidrigen Verbringen" i.S. von Art. 202 ZK beteiligt.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Schuldner von Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, die wegen der vorschriftswidrigen Einfuhr von Zigaretten entstanden sind.