FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2020
3 K 191/18
Normen:
ErbStG § 6 Abs. 4;

Keine Beteiligung der Schlusserben am Nachlass der Erstverstorbenen durch die Jastrowsche Klausel

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 191/18

DRsp Nr. 2022/6871

Keine Beteiligung der Schlusserben am Nachlass der Erstverstorbenen durch die Jastrow'sche Klausel

§ 6 Abs. 4 ErbStG verhindert, dass sich durch die Jastrow'sche Klausel eine Beteiligung der Schlusserben am Nachlass der Erstverstorbenen erreichen lässt.

Normenkette:

ErbStG § 6 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vermächtnisschulden nach der sog. Jastrow'schen Klausel als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind oder ob zumindest für den Anfall des Vermächtnisses der persönliche Freibetrag des erstversterbenden Ehegatten gem. § 16 ErbStG zu gewähren ist.

Die Klägerin ist neben ihren Schwestern A und B zu 1/3 Erbin ihrer im ... 2012 verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Die Klägerin hat drei weitere Geschwister (Schwester C, Bruder D sowie Schwester E), wovon der Bruder D und die Schwester E unter Betreuung stehen bzw. standen. Der Bruder D verstarb im ... 2013.

In ihrem gemeinschaftlichen Testament vom ... 1982 hatten sich die Erblasserin und ihr am ... 1988 vorverstorbener Ehemann (im Folgenden: Vater) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Überlebende sollte über den Nachlass und sein eigenes Vermögen frei verfügen können. Als Erben des Längstlebenden setzten die Eheleute die Klägerin und ihre Schwestern C, B und A ein.