FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2002
3 K 2009/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6a § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Keine betriebliche Veranlassung einer doppelten Haushaltführung einer als freie Mitarbeiterin tätigen Journalistin; Einkommensteuer 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2002 - Aktenzeichen 3 K 2009/00

DRsp Nr. 2004/9187

Keine betriebliche Veranlassung einer doppelten Haushaltführung einer als freie Mitarbeiterin tätigen Journalistin; Einkommensteuer 1998

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung sind bei einer als freie Mitarbeiterin tätigen Journalistin, die nach Abschluss des Studiums am Ort ihres Auftraggebers einen eigenen Haustand begründet und auch im Haushalt ihrer Mutter wohnt, mangels eines Dauerschuldverhältnisses nicht gegeben, wenn sie von ihrem Auftraggeber nur jeweils einzelne Aufgaben zugewiesen bekommt, die sie erledigt und für die sie bezahlt wird und eine vertragliche Bindung an den Auftraggeber, über diese einzelnen Aufgaben hinaus, nicht besteht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6a § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung.

Die Klägerin hat nach Beendigung ihres Studiums am 01.08.1997 in L. eine eigene Wohnung bezogen und dort einen eigenen Haushalt begründet. Für die Kosten dieser Unterkunft wendete sie im Jahr 1998 DM 11.244 auf. Die Klägerin wohnte im Streitjahr auch im Haushalt ihrer Mutter in C.