Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1995 ein Betriebsaufgabegewinn zu versteuern ist, oder ob dies nicht der Fall ist, weil bereits im Jahre 1975 eine Betriebsaufgabe in Gestalt des Wegfalls wesentlicher Betriebsgrundlagen und/oder eine sogen. Zwangsentnahme erfolgt ist.
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