Umstritten ist, ob die Vermietung eines Teils eines Gebäudes durch die Klägerin an die X & Y-Medizintechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Betriebsaufspaltung darstellt und sie daher im Streitjahr gewerbliche oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.
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