FG Thüringen - Urteil vom 07.11.2000
IV 118/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 687
GmbHR 2001, 680

Keine Betriebsaufspaltung wegen fehlender sachlicher Verflechtung bei Vermietung eines Betriebsgrundstücks, das für die Betriebs-GmbH keine wirtschaftliche Bedeutung hat

FG Thüringen, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen IV 118/98

DRsp Nr. 2001/7284

Keine Betriebsaufspaltung wegen fehlender sachlicher Verflechtung bei Vermietung eines Betriebsgrundstücks, das für die Betriebs-GmbH keine wirtschaftliche Bedeutung hat

Vermietet eine Besitzpersonengesellschaft an eine beteiligungsidentische Betriebs-GmbH einen nicht auf deren Bedürfnisse zugeschnittenen Teil eines neu errichteten Wohn- und Geschäftshauses, der für die Betriebs-GmbH keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat, erzielt die Besitzpersonengesellschaft keine gewerblichen Einkünfte sondern Einkünfte aus Vermietung, da eine sachliche Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung nicht gegeben ist. Nicht jedes betrieblich genutzte Grundstück ist wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Vermietung eines Teils eines Gebäudes durch die Klägerin an die X & Y-Medizintechnik Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Betriebsaufspaltung darstellt und sie daher im Streitjahr gewerbliche oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte.