FG Niedersachsen - Urteil vom 20.10.2009
15 K 30359/06
Normen:
AO § 12; AO § 189; AO § 190; GewStG § 4 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 28;
Fundstellen:
EFG 2010, 386

Keine Betriebsstätte ohne Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten; Zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren nach §§ 185 bis 190 AO; Gewerbesteuer-Messbetrag; Zerlegung; Zerlegungsverfahren; Zuteilungsverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 15 K 30359/06

DRsp Nr. 2010/1784

Keine Betriebsstätte ohne Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten; Zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren nach §§ 185 bis 190 AO; Gewerbesteuer-Messbetrag; Zerlegung; Zerlegungsverfahren; Zuteilungsverfahren

1. Zum Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO. 2. Lediglich vermietete oder verpachtete Gebäude/Gebäudeteile begründen keine Betriebsstätte. Auch die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten reichen für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus. Gleiches gilt, soweit sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat. 3. Zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren. 4. Die Entscheidung des FA im Verwaltungsverfahren, GewSt-Messbeträge zu zerlegen, kann gleichzeitig als Ablehnung auf Zuteilung eines entsprechenden GewSt-Messbetrags gewertet werden.

Normenkette:

AO § 12; AO § 189; AO § 190; GewStG § 4 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 28;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die für die Streitjahre festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge nach den §§ 28 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), §§ 185 ff. der Abgabenordnung (AO) zu zerlegen sind.