Die Beteiligten streiten, ob das Finanzamt im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Fa. ... die Forderung auf Rückzahlung der Investitionszulage 1993 mit Vorrecht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen durfte.
Die Fa. ... im folgenden GmbH, erwarb im Jahre 1993 mehrere Wirtschaftsgüter, für die der Beklagte mit Bescheid vom 17.10.1994 eine Investitionszulage in Höhe von 26.890,- DM festsetzte und an die GmbH auszahlte.
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