Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Monate November und Dezember 2006.
Die Klägerin bezog auf ihren dahingehenden Antrag von der Beklagten Kindergeld für ihren Sohn M. Nach vorhergegangener Anhörung hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 03. Mai 2007 ab November 2006 auf und forderte von ihr das für den Monat November 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld (154,00 Euro) zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin hat am 14. August 2007 Klage erhoben.
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