I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine vorgetäuschte Bierlieferung von Italien nach Deutschland gegen die Antragstellerin zu Recht Biersteuern in Höhe von Euro 15.322,58 festgesetzt worden sind.
Die Antragstellerin ist als Großhandelsunternehmen in dem Bereich des Kaufs und Verkaufs verschiedener Waren, insbesondere mit italienischen Geschäftspartnern tätig. Zum unversteuerten Bezug bestimmter Waren auch aus Italien war der Antragstellerin die Zulassung als berechtigter Empfänger für Branntwein, Wein, Schaumwein und Kaffee schon im Jahre 2005 bzw. 2006 erteilt worden.
Am 22.11.2006 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlaubnis als berechtigter Empfänger zum Bezug von Bier. Das hatte folgende Bewandtnis:
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