FG München - Urteil vom 06.02.2001
13 K 3283/98
Normen:
EStG § 7g Abs. 3 S 2; EStG § 7g Abs. 3 S 3 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 S 2; EStG § 7g Abs. 6 ;

Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des Zweijahreszeitraums; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG notwendigen Investitionsabsicht durch Überschussermittler

FG München, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 3283/98

DRsp Nr. 2001/8813

Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des Zweijahreszeitraums; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG notwendigen Investitionsabsicht durch Überschussermittler

1. Bildet ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Freiberufler eine Rücklage (Anspar-Abschreibung) nach § 7g Abs. 3 EStG erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums, in dem er im Rahmen der Begründung seines gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1995 eingelegten Einspruch im Januar 1998 --damit nach Ablauf des Tages, zu dem die Rücklage bereits wieder aufzulösen wäre-- die Berücksichtigung einer Anspar-Abschreibung beantragt, kann eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht berücksichtigt werden. 2. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, erfüllen die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung und -auflösung nur, wenn sie ihre Investitionsabsicht bezogen auf ein bestimmtes Objekt mit bestimmten Kosten dokumentieren.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3 S 2; EStG § 7g Abs. 3 S 3 Nr. 3 ; EStG § 7g Abs. 4 S 2; EStG § 7g Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 1995 zusammenveranlagt.