Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG nach Ablauf des Zweijahreszeitraums; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG notwendigen Investitionsabsicht durch Überschussermittler
FG München, Urteil vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 13 K 3283/98
DRsp Nr. 2001/8813
Keine Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7gEStG nach Ablauf des Zweijahreszeitraums; Glaubhaftmachung der für die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3EStG notwendigen Investitionsabsicht durch Überschussermittler
1. Bildet ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG ermittelnder Freiberufler eine Rücklage (Anspar-Abschreibung) nach § 7g Abs. 3EStG erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums, in dem er im Rahmen der Begründung seines gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1995 eingelegten Einspruch im Januar 1998 --damit nach Ablauf des Tages, zu dem die Rücklage bereits wieder aufzulösen wäre-- die Berücksichtigung einer Anspar-Abschreibung beantragt, kann eine Rücklage nach § 7g Abs. 3EStG nicht berücksichtigt werden.2. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3EStG) ermitteln, erfüllen die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit der Rücklagenbildung und -auflösung nur, wenn sie ihre Investitionsabsicht bezogen auf ein bestimmtes Objekt mit bestimmten Kosten dokumentieren.