FG Saarland - Urteil vom 13.11.2003
2 K 217/99
Normen:
EStG § 7h Abs. 2 S. 1 § 7i Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 5 ; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2 ;

Keine Bindung an die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde hinsichtlich der Entscheidung über Alt- oder Neubau

FG Saarland, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 217/99

DRsp Nr. 2004/7679

Keine Bindung an die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde hinsichtlich der Entscheidung über Alt- oder Neubau

Die Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde i.S. des § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich nur auf solche Verhältnisse, die in der Kompetenz der Gemeinde als Bau-, Raumordnungs- oder Denkmalschutzbehörde liegen, so dass das FA selbst entscheidet, ob die Herstellungs- oder Anschaffungskosten für einen nicht nach § 7h EStG begünstigten Neu- oder einen begünstigten Altbau aufgewandt wurden.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 2 S. 1 § 7i Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 5 ; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für 1996 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in Höhe von 279.666 DM geltend, den der Beklagte im ESt-Bescheid vom 1. Dezember 1997 nicht in voller Höhe anerkannte. Der Kläger hatte für ein Wohnobjekt eine erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) von 222.065 DM nach § 7 h EStG beantragt, während der Beklagte lediglich eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 125.153 DM gewährt hat (Differenz 96.912 DM AfA).

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: