Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung für 1996 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung (V+V) in Höhe von 279.666 DM geltend, den der Beklagte im ESt-Bescheid vom 1. Dezember 1997 nicht in voller Höhe anerkannte. Der Kläger hatte für ein Wohnobjekt eine erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) von 222.065 DM nach § 7 h EStG beantragt, während der Beklagte lediglich eine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 125.153 DM gewährt hat (Differenz 96.912 DM AfA).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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