FG Saarland - Urteil vom 25.09.2002
1 K 361/01
Normen:
AO (1977) § 108 Abs. 3 ; AO (1977) § 110 ; AO (1977) § 150 Abs. 1 ; AO (1977) § 150 Abs. 6 ; BGB § 242 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1610

Keine Bindung des FA an rechtsfehlerhafte Durchführung verfristeter Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristirrtum; Einkommensteuer 1998

FG Saarland, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 1 K 361/01

DRsp Nr. 2002/18213

Keine Bindung des FA an rechtsfehlerhafte Durchführung verfristeter Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristirrtum; Einkommensteuer 1998

1. In den Fällen der Abschnittsbesteuerung reicht es für eine Wiedereinsetzung wegen Irrtums des Steuerpflichtigen über materielles (Steuer-)Recht nicht aus, dass sich der Steuerpflichtige aufgrund einer wiederholten rechtsfehlerhaften Begünstigung in bestimmten steuerlichen Verhalten bestätigt gesehen hat, sondern es muss zu der fehlerhaften Rechtsanwendung des FA noch ein zusätzlicher Akt der Verwaltung hinzu kommen, welcher dem Steuerpflichtigen das rechtsfehlerhafte Verwaltungshandeln in besonderer Weise einsichtig gemacht hat (hier: schlicht rechtfehlerhafte Durchführung verfristeter Antragsveranlagungen). 2. Irrt sich ein Steuerpflichtiger nicht über den (Ab-)Lauf der zweijährigen Ausschlussfrist für die Durchführung der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, sondern materiell-rechtlich über die Existenz dieser Frist als solcher, liegt regelmäßig kein unverschuldeter Grund für die Wiedereinsetzung vor, denn es besteht eine allgemeine Informationspflicht des Bürgers über die Gesetzeslage.

Normenkette:

AO (1977) § 108 Abs. 3 ; AO (1977) § 110 ; AO (1977) § 150 Abs. 1 ; AO (1977) § 150 Abs. 6 ; BGB § 242 ; EStG § 25 Abs. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ;

Tatbestand: