Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (-Kl.-) die Änderung von Besteuerungsgrundlagen eines die Steuerschuld mit Null festsetzenden Bescheides.
In seiner Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kl. Fahrtkosten betreffend die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für eine Anzahl von 235 Tagen geltend. Ausweislich der seiner Erklärung beigefügten Lohnsteuerkarte belief sich der für ihn abgeführte Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag im Streitjahr auf 1.710,90 Euro.
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