Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Verfahrensverstoß als Grund für die Zulassung einer Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat bei der Urteilsfindung nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs.
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