LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2022
9 Sa 1023/21
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 845/21

Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im BlockmodellAnspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase unbegründetAuslegung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 1023/21

DRsp Nr. 2022/4974

Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase unbegründet Auslegung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ

Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. Juli 2021 - 5 Ca 845/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.

Der am 17. August "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1976 zunächst als Auszubildender und sodann auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 28. Januar 1980 seit dem 26. Januar 1980 als Kraftfahrzeugschlosser angestellt. Aufgrund Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 30. November 2016 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Dezember 2016 bis zum Ablauf des 31. August 2023 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).