LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2022
9 Sa 889/21
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 248
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 846/21

Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im BlockmodellAnspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase unbegründetAuslegung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 889/21

DRsp Nr. 2022/4975

Keine Corona-Sonderzahlung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase unbegründet Auslegung des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ

Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17. Juni 2021 - 6 Ca 846/21 - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; EStG § 3 Nr. 11a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.