OLG Celle - Beschluss vom 31.07.2020
2 Ws 122/20
Normen:
RVG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
StV 2021, 258
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 161 StVK 67/19

Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes MaßregelvollstreckungsverfahrenBeiordnung eines Pflichtverteidigers nur nach PrüfungsabschnittenNotwendigkeit eines externen Sachverständigen als Beginn eines neuen Prüfungsabschnitts

OLG Celle, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 2 Ws 122/20

DRsp Nr. 2021/1835

Keine dauerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers für gesamtes Maßregelvollstreckungsverfahren Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur nach Prüfungsabschnitten Notwendigkeit eines externen Sachverständigen als Beginn eines neuen Prüfungsabschnitts

1. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt des Vollstreckungsverfahrens gesondert. 2. Eine dauerhafte Beiordnung für das gesamte Maßregelvollstreckungsverfahren erfolgt - anders als bei der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - nicht. 3. Ein neuer Prüfungsabschnitt beginnt spätestens mit der Erforderlichkeit und der Auswahl eines externen Sachverständigen, mit der Folge, dass dem Untergebrachten ab diesem Zeitpunkt ein Verteidiger beizuordnen ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. April 2020 wird verworfen.

2. Der Antrag des Verteidigers auf Feststellung der Notwendigkeit einer Informationsreise in die Psychiatrische Klinik L. wird zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.