1. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. April 2020 wird verworfen.
2. Der Antrag des Verteidigers auf Feststellung der Notwendigkeit einer Informationsreise in die Psychiatrische Klinik L. wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
I.
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